AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der mirrorINOX GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB (Ein- und Verkauf)

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der mirrorINOX GmbH & Co. KG gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und sonstigen Nebenleistungen.

2. Einkaufsbedingungen des Käufers oder Verkaufsbedingungen des Verkäufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt und dargestellt, für uns aber insoweit unverbindlich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

4. Die Wahl des Werkes oder Lieferanten, der mit der Herstellung oder Lieferung des Materials betraut wird, obliegt ausschließlich der mirrorINOX GmbH & Co. KG. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

5. Für den Fall, dass unser Vertragspartner wegen von ihm zu vertretender Gründe einen Auftrag storniert, steht uns ein Anspruch auf eine Stornierungsvergütung in Höhe von 30 % des für die Bestellung vereinbarten Nettoverkaufspreises zu. Handelt es sich um einen kundenspezifischen Auftrag beträgt die Stornierungsvergütung 75 % des vereinbarten Nettoverkaufspreises. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Dem Vertragspartner steht es zu nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Alle Preisangaben verstehen sich „ab Werk“ zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten
für Verpackung und Versandkosten gemäß der Auftragsbestätigung. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Zubehör- und Ersatzteillieferungen werden anteilige Porto-, Verpackungs- und Versandkosten berechnet.

2. Alle Preisangebote und -angaben außerhalb der Auftragsbestätigung sind unverbindlich und können von uns jederzeit abgeändert werden.

Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten unsere bei der Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Für den Fall, dass sich nach Vertragsabschluss und einer Lieferung von mehr als 4 Monaten danach die von uns zu zahlenden Netto – Einkaufspreise für die Waren um mehr als 5 % steigen, haben wir das Recht, die Preissteigerung an den Vertragspartner weiterzugeben. Bei Preissteigerungen von mehr als 10 % verpflichten sich die Parteien, in ergänzende Vertragsverhandlungen einzutreten, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise herbeizuführen.

3. Für die Berechnung der Preise ist die bei mirrorINOX GmbH & Co. KG festgestellte Stückzahl, das festgestellte Gewicht, die Quadratmeter oder die Meterzahl maßgeblich.

4. Wurden keine gegenteiligen Vereinbarungen getroffen, so gilt das Zahlungsziel „Vorauskasse“. Bei Lieferungen gegen Rechnung gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ohne Abzug (netto) ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 1 % Skonto.

5. Bei Nachbestellungen von früheren oder laufenden Aufträgen sind unsere Preise nicht bindend.

6. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 % - Punkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8. Zahlt der Kunde innerhalb von 14 Tagen auf eine Rechnung nicht oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit
in Frage zu stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. 

§ 4 Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine, Gefahrübergang

1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn mirrorINOX GmbH & Co. KG hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.

2. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gesundheits-, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände (z.B. Pandemien und Epidemien) gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend. Soweit dem Kunden ein Zuwarten nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4. Bei erstmaligem Lieferverzug durch uns ist eine angemessene, schriftliche Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, ist unser Vertragspartner berechtigt, bezüglich des nichterfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen.

5. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort, spätestens innerhalb von 5 Tagen, abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr
des Käufers zu lagern und als geliefert zu berechnen.

6. Unsere Produkte werden branchenüblich verpackt und die Verpackung zu Selbstkosten berechnet.
Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk. Ebenso wird, sofern nicht anders vereinbart, der Versandweg und die Versandmittel sowie Frachtführer und Spedition durch uns bestimmt.

7. Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, es sei denn, sie überschreiten den handelsüblichen Umfang. Ebenso sind Teillieferungen zulässig, auch wenn dies nicht besonders vereinbart wurde. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Bei Transportschäden hat der Vertragspartner dies unverzüglich zu melden und zu dokumentieren.

9. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und wir nicht den Transport übernommen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Vertragspartner über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

2. Dem Vertragspartner ist die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs gestattet unter der Maßgabe, dass er mit seinem Geschäftspartner ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zugleich tritt er hierbei die ihm aus seiner Weiterveräußerung zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware im Voraus an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Verpfändung und Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich
zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport
der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

6. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 6 Haftung für Sachmängel, Gewährleistung

1. Wir übernehmen keine Gewährleistung, wonach die Waren sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen, noch eine übliche Beschaffenheit aufweisen müssen. Garantien werden von uns nicht abgegeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Eine Reklamation berechtigt den Vertragspartner nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung.

Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen
oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur
das Minderungsrecht zu. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

Eine bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen durch uns stellt unabhängig vom Umfang der Leistung kein Anerkenntnis des vom Vertragspartner behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines solchen Anerkenntnisses sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter oder Prokuristen befugt.

4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber
über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels,
ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

6. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

8. Produktions- oder rohstoffbedingte, geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit unserer Waren gelten nicht als Mängel.

9. Aufgrund der Komplexität der Produktionsprozesse und speziell der Zusammensetzung und Güte des Rohmaterials, gelten für Mängelrügen, die auf den Glanz/Glanzgrad sowie die Farbe abzielen (Abweichungen im Glanzgrad sowie Farbabweichungen) folgende, zusätzlichen Regelungen: Der Käufer kann Mängel bei Glanz- und Farbabweichungen nur dann geltend machen, wenn vorher Grenzmuster verbindlich definiert und festgelegt wurden. Liegen derartige Grenzmuster nicht vor, schließen wir von vorneherein eine solche Reklamation aus. Werbemittel und Muster stellen keine Grenzmuster dar. Muster haben ausschließlich Beispielcharakter.

10. Im Regelfall werden alle Bleche der mirrorINOX GmbH & Co. KG mit einer Schutzfolie versehen (Hersteller bzw. Lieferanten hierfür sind Novacel, Poli-Film oder Nitto Denko), falls nicht ausdrücklich anders vereinbart und durch mirrorINOX GmbH & Co. KG bestätigt. Hierbei gilt es die herstellerspezifischen Besonderheiten (Lagerfähigkeit, UV-Beständigkeit, Temperatur) der genannten Hersteller zu beachten.
Auf Rückfrage stehen dem Käufer jederzeit die diesbezüglichen Produktdatenblätter zu und werden durch die mirrorINOX GmbH & Co. KG ausgegeben.

 

 

§ 7 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

1.1 Die Ersatzpflicht in diesem Fall ist für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von Euro 25.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

1.2 Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Vorangehende Regelung gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten sowie sonstigen Erfüllungsgehilfen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind, zum Beispiel die mangelfreie Lieferung des Kaufgegenstandes. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche (z.B. Gewährleistungsansprüche), die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz unseres Unternehmens.

2. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, ist das für den Sitz der mirrorINOX GmbH & Co. KG zuständige Gericht zuständig. Uns steht darüber hinaus das Recht zu, unseren Vertragspartner an dessen Sitz zu verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

§ 9 Sonstiges

1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht,
hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

§ 10 Technische Bedingungen, Eigenschaften des Vertragsgegenstandes

1. Allgemeines

(a) Alle Warenlieferungen durch mirrorINOX GmbH & Co. KG unterliegen den folgenden Bedingungen unter Ausschluss sämtlicher Ergänzungen, Änderungen und Modifizierungen, außer solchen Ergänzungen, Änderungen und Modifizierungen, die ausdrücklich und schriftlich mit mirrorINOX GmbH & Co. KG vereinbart werden.

(b) mirrorINOX GmbH & Co. KG produziert und liefert austenitische Edelstähle in folgenden Standardqualitäten: AISI 304 / EN 1.4301 und AISI 304L / EN 1.4307, AISI 316 / EN 1.4401 und AISI 316L / EN 1.4404, in Blechgrößen von bis zu 16.000 x 4000 mm und Materialstärken im Bereich
von 0,60 mm bis 20 mm.

2. Standardmaße und Toleranzen

(a) Stärkentoleranzen
Die Standardstärkentoleranzen entsprechen den Fertigungsnormen des Ursprungs-Walzwerks nach der Norm EN 9445.2.

(b) Breitentoleranzen
Standardbreiten sind 1 000 mm, 1 250 mm, 1 500 mm und 2 000 mm.
Sonderbreiten sind nach Absprache verfügbar.
Die Breitentoleranzen entsprechen den Fertigungsnormen des Ursprungs-Walzwerks nach der Norm EN 9445.2.

(c) Längentoleranzen
Die Standardlängen sind 2 000 mm, 2 500 mm und 3 000 mm mit Standardlängentoleranzen von -0 mm/ +15 mm. Sonderlängen und Sondertoleranzen sind nach Absprache verfügbar.

(d) Ebenheitstoleranzen
Die Standard-Ebenheitstoleranz für Bleche bis max. 3 000 mm darf im Normalfall bis zu 10 mm und bei besonderer Forderung der Ebenheitstoleranz bis zu 7 mm betragen. Kantenwelligkeit: Maximal 5 mm entlang der Längsseite der ganzen Tafel.

(e) Weitere Edelstahlgüten
Weitere eingesetzte Edelstahlgüten z. B. AISI 430 / EN 1.4016 sowie andere Ferritische- und Duplexstähle haben ein anderes Aussehen und andere Toleranzen als die unter (a) bezeichneten austenitischen Qualitäten. Für diese sind vorab gesondert Fertigungsparameter und Toleranzen zu vereinbaren.

(f) Weitere Metalle
Bei weiteren Metallen, unter anderem Aluminium und verzinkten Stählen, sind gegebenenfalls andere Toleranzen als die zuvor genannten erforderlich.

3. Sonderausführungen und gesonderte Vereinbarungen der Liefertoleranzen

(a) Andere als die in Ziffer 1 und 2 genannten Blechgrößen und Materialdicken sind nach Absprache verfügbar und werden grundsätzlich nach den Standardtoleranzen von mirrorINOX GmbH & Co. KG hergestellt. Werden spezielle Toleranzen gefordert, sind diese spätestens bei Vertragsabschluss ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren und werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch mirrorINOX GmbH & Co. KG gültig.

(b) Bei bestimmten Projekten und Vertragsarbeiten kann mirrorINOX GmbH & Co. KG schriftlich spezifische Toleranzen nennen, die für die Lieferung von Materialien für einen bestimmten Auftrag gelten. Diese Toleranzen heben die Standard-Fertigungsparameter auf.

(c) Bei Bestellungen, die Sondertoleranzen erfordern, können Mindestmengen gelten.

4. Muster

(a) Von mirrorINOX GmbH & Co. KG bereitgestellte Muster dienen lediglich einer ersten Produktauswahl und sind nicht als Ziel-, Referenz-, oder Kontrollmuster für die gelieferten Waren zu verwenden.

(b) Falls Kontrollmuster für einen bestimmten Auftrag erforderlich sind, muss mirrorINOX GmbH & Co. KG im Voraus ausdrücklich und schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, sowie diese Anforderung ausdrücklich und schriftlich akzeptieren.

5. Chargenbestellungen

(a) Grundsätzlich kann das von mirrorINOX GmbH & Co. KG für Fertigungsprozesse eingesetzte Vormaterial im Farbton und Erscheinungsbild voneinander abweichen. Dies liegt an der Beschaffenheit von Edelstahl, Aluminium und anderen metallischen Legierungen.

(b) mirrorINOX GmbH & Co. KG haftet nicht für produktions- und vormaterialbedingte abweichende Oberflächenausführungen der gelieferten Materialien, es sei denn, es wurden vorab Grenz- oder Kontrollmuster / Parameter schriftlich vereinbart.

(c) Es ist empfehlenswert Aufträge komplett in einer Charge zu bestellen, um eine einheitlichere Oberflächenausführung zu erhalten. Rohmaterialien sollten zur selben Zeit, vom selben Anbieter und derselben Charge bestellt werden. Sollten die Lieferungen von verschiedenen Chargen stammen, übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keine Gewähr dafür, dass die Produkte untereinander übereinstimmen.

(d) Oberflächenausführungen für Materialien unterschiedlicher Dicke oder aus Teillieferungen können voneinander abweichen. mirrorINOX GmbH & Co. KG übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Produkte untereinander übereinstimmen.

6. Mehr- oder Mindermengen

(a) Erfolgt ein Auftrag nach Gewicht, kann die Liefermenge um +/-10 % von dem bestellten bzw. vereinbarten Gewicht abweichen. In diesem Fall wird die Berechnung entsprechend angepasst.

(b) mirrorINOX GmbH & Co. KG haftet nicht für Kosten, die dem Kunden durch Fehl- oder Überschussmengen der gelieferten Materialien entstehen.

7. Walzspuren Prüfnorm

(a) Metalle und Edelstahllegierungen können vormaterialbedingt Walzspuren aufweisen. Diese optischen Merkmale können auch bei bearbeiteten Oberflächen noch vorhanden und sichtbar sein. Die gelieferten Oberflächen sind vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

(b) Wird Edelstahl in Materialstärken von 2,0 mm und stärker verwendet, können Walzspuren und weitere Beeinträchtigungen im Vormaterial und in dem von mirrorINOX GmbH & Co. KG hergestellten Oberflächenfinish ein größeres Ausmaß haben, als bei Materialstärken zwischen 0,6 mm und 1,5 mm. Dies ist rohmaterialbedingt, kann nicht vermieden werden und stellt keinen Mangel dar.

(c) Zur optischen Qualitätsprüfung der mirrorINOX-Oberflächen werden folgende Abstände und Bedingungen angenommen: Ein Prüfabstand von 10 Metern für Material, das für Fassadenbekleidungen eingesetzt wird. Für Material, das für Design- und Sichtflächen in Innenräumen bestimmt ist, gilt ein Prüfabstand von 2 Metern. Ein solcher Prüfvorgang erfolgt in einer 1-3 Sekunden andauernden frontalen Sichtkontrolle des Materials am Fertigungsort unter Tageslichtbedingungen.

8. 2B Edelstahl

2B-Edelstahl weist in unbearbeiteter Form eine unregelmäßigere Oberfläche auf, als blank geglühter Edelstahl (BA/2R). Dies liegt an der Beschaffenheit von 2B-Edelstahl. In diesen Fällen sind die Unregelmäßigkeiten Bestandteile des Rohmaterials und können nicht vermieden werden. Diese optischen Merkmale können auch nach der Bearbeitung der Oberfläche noch vorhanden und sichtbar sein.
Die gelieferten Oberflächen sind dennoch vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt im Besonderen für die Oberflächen BEADS und VIBES, wenn bei diesen Oberflächen 2B-Edelstahl-Vormaterial verwendet wird.

9. BEADS Glasperlengestrahlte Oberflächen

(a) BEADS Oberflächen sind so beschaffen, dass der Farbton zwischen verschiedenen Tafeln und Rohmaterialchargen unterschiedlich sein kann. Sofern vorab nicht schriftlich Kontrollmuster vereinbart wurden, haftet mirrorINOX GmbH & Co. KG nicht für Unterschiede im Farbton und Erscheinungsbild.

(b) BEADS Oberflächen können Mängel aufweisen, die bereits im Rohmaterial vorhanden sind. Diese Mängel können nicht immer verborgen oder beseitigt werden. In solchen Fällen sind diese Mängel bereits Bestandteil im Rohmaterial, unvermeidbar und daher vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

10. VIBES Richtungslosgeschliffene Oberflächen

(a) VIBES Oberflächen sind so beschaffen, dass der Farbton zwischen verschiedenen Tafeln und Rohmaterialchargen unterschiedlich sein kann. Sofern vorab nicht schriftlich Kontrollmuster vereinbart wurden, haftet mirrorINOX GmbH & Co. KG nicht für Unterschiede im Farbton und Erscheinungsbild.

(b) VIBES Oberflächen können Mängel aufweisen, die bereits im Rohmaterial vorhanden sind. Diese Mängel können nicht immer verborgen oder beseitigt werden. In solchen Fällen sind diese Mängel bereits Bestandteil im Rohmaterial, unvermeidbar und daher vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

11. Mustergewalzte Produkte

(a) Verschiedene Walzmuster können unterschiedliche Fertigungsparameter aufweisen.

(b) Bei verschiedenen mustergewalzten Produkten auf Edelstahlbasis kann es beim Walzen zu geringfügigen Veränderungen der Längen bzw. Breiten kommen.

12. Walzmusterausprägung

(a) Die Prägetiefe von mustergewalzten Oberflächen variiert aufgrund der eingesetzten Materialstärke. Die Musterdefinition kann bei Materialien aus unterschiedlichen Chargen und von unterschiedlichen Bestellungen voneinander abweichen. Bei bestimmten Stärken über 1,5 mm kann das Muster außerhalb
der Standarddefinition liegen.

13. nanoINOX® und uniqueSURPHACE® - Nanobeschichteter Edelstahl

(a) Aufgrund der Beschaffenheit von beschichtetem Edelstahl und weiterer Werkstoffe kann der Farbton bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen, abweichenden Chargen und verschiedenen Produktionsläufen minimal unterscheiden. Vor der Fertigung sind Kontrollmuster zu vereinbaren.

(b) Vor Erteilung größerer Aufträge empfiehlt es sich, Kontroll- bzw. Grenzmuster zu vereinbaren. Wurden vorab nicht schriftlich Grenzmustervorgaben vereinbart, übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keine Gewährleistung für Unterschiede im Farbton und im Erscheinungsbild der nanoINOX®- und uniqueSURPHACE®-Oberflächen.

(c) mirrorINOX GmbH & Co. KG kann die Übereinstimmung der Farbtöne und/oder Farben der Oberflächenaus-führungen und Produkte nicht immer vollständig garantieren, wenn Waren in Tranchen oder in verschiedenen, voneinander unabhängigen Aufträgen bestellt werden.

(d) Die Farbparameter können unter Umständen auch nicht immer exakt zwischen verschiedenen Materialstärken angepasst werden. In solchen Fällen übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keinerlei Gewährleistung.

(e) Die Anti-Finger-Print und Easy-To-Clean-Eigenschaften der nanoINOX®- und uniqueSURPHACE®-Oberflächen reduzieren unter anderem das Erscheinen von Fingerabdrücken und weiteren Verschmutzungen und können leichter gereinigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf dem Material keinerlei Fingerabdrücke und weitere Verschmutzungen zu sehen sind.

14. PVD / TiN Beschichteten Oberflächenausführungen

(a) Die Standardfarben für die PVD / TiN-Edelstahloberflächen sind Champagne-TiN, Gold-TiN, Rose Gold-TiN, Bronze-TiN und Black-TiN.

(b) PVD / TiN-Oberflächen können in Farbe und Helligkeit zwischen verschiedenen Chargen voneinander abweichen. In den Rohmaterialien und/oder den Oberflächen können Mängel vorhanden sein,
die mirrorINOX auf ein Mindestmaß reduziert, die aber dennoch als akzeptabel und innerhalb der Fertigungsparameter der PVD / TiN-Oberflächen gelten. In diesen Fällen sind die Mängel feste Bestandteile des Rohmaterials oder des Fertigungsprozesses, können nicht vermieden werden, gelten
als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

(c) An allen Seiten der Tafeln kann sich produktionsbedingt ein bis zu 20 mm breiter Längsstreifen mit Markierungen und Bohrungen befinden, der für einige Endbestimmungen nicht verwendet werden kann.

(d) Bei größeren Bestellungen empfiehlt es sich vor Auftragserteilung, Kontroll- oder Grenzmuster zu vereinbaren. Wurden diese nicht vereinbart, übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keine Gewährleistung für Unter-schiede im Farbton und im Erscheinungsbild der PVD / TiN-Oberflächen.

(e) Die Farbparameter können nicht immer exakt zwischen verschiedenen Materialstärken angepasst werden. In solchen Fällen übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keinerlei Gewährleistung.
Der Farbunterschied kann in einem solchen Fall nicht verhindert werden und die Materialien gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.

(f) Herausgegebene Materialmuster können nicht als Kontroll- oder Referenzmuster herangezogen werden.

(g) mirrorINOX GmbH & Co. KG empfiehlt die PVD / TiN-Oberfläche Black-TiN nur zur Verwendung in Innenräumen.

15. Oberflächenkombinationen

Aufgrund unterschiedlicher Walztiefen, abhängig unter anderem von Materialstärke, -härte und Charge wie unter Ziffer 12 beschrieben, variiert bei mustergewalzten Oberflächen, in Verbindung mit den Verfahren nanoINOX®, uniqueSURPHACE®, PVD / TiN, Fluid Forming sowie bei unbeschichteten bzw. ungefärbten Kombinationen, die Musterausprägung und somit unter Umständen auch das optische Bild.

16. Geschliffene Oberflächen

mirrorINOX GmbH & Co. KG liefert verschiedene geschliffene Oberflächenausführungen, zum Beispiel HAIRLINE oder SATIN. Zwischen einzelnen Blechen und Chargen kann es zu Unterschieden im Erscheinungsbild der geschliffenen bzw. gebürsteten Oberflächenausführungen kommen. Diese Unterschiede sind in allen diesen Oberflächenausführungen vorhanden und solche Materialien sind
im Lieferzustand vertrags- gemäß und stellen keinen Mangel dar.

17. Fluid Forming Oberflächen

a) Fluid Forming Oberflächen sind spezifische und kundenspezifische Designs unterschiedlichster Form,
die in verschiedene Metallarten gepresst werden können.

(b) Prägetiefen der Designstrukturen, Dicken- und Ebenheitstoleranzen können bei Fluid Forming Oberflächen abweichen und sind vor Bestellung zu vereinbaren. Insbesondere die unter Ziffer 2.(d) aufgeführten Ebenheitstoleranzen gelten nicht.

18. Super Mirror No. 8

(a) Super Mirror No. 8 ist eine hochglanzpolierte Edelstahloberfläche. Diese kann Unregelmäßigkeiten,
(wie zum Beispiel Nadellöcher oder Orangenhaut) aufweisen, die bereits im Vormaterial enthalten sind.

19. EcoEtching-Oberflächen

(a) mirrorINOX GmbH & Co. KG haftet nicht für Mängel, welche auf fehlerhafte Design- oder Druckvorlagen des Kunden zurückzuführen sind oder wenn der Kunde die Verwendung der Design- oder Druckvorlagen genehmigt hat.

20. Optische Qualitätsprüfung

(a) Zur optischen Qualitätsprüfung aller mirrorINOX-Oberflächen werden folgende Abstände und Bedingungen angenommen: Ein Prüfabstand von 10 Metern für Material, das für Fassadenbekleidungen eingesetzt wird. Für Material, das für Design- und Sichtflächen in Innenräumen bestimmt ist, gilt ein Prüfabstand von 2 Metern. Ein solcher Prüfvorgang erfolgt in einer 1-3 Sekunden andauernden frontalen Sichtkontrolle des Materials am Fertigungsort unter Tageslichtbedingungen.

21. Schutzfolie

(a) Die Folie dient lediglich dem Schutz der Metalloberflächen, eine Unversehrtheit der Folie wird nicht garantiert. Sämtliche Materialien werden mit Standardlaserschutzfolie oder Fiberlaserschutzfolie geliefert, sofern nichts Gegenteiliges bestellt und von mirrorINOX GmbH & Co. KG schriftlich akzeptiert wurde. EcoEtching-Oberflächen werden mit durchsichtiger Schutzfolie geliefert.

(b) Im Hinblick auf die vorgesehene Weiterverarbeitung übernimmt mirrorINOX GmbH & Co. KG keine Gewähr auf die Eignung der verwendeten Schutzfolie. Auf Wunsch sind Datenblätter erhältlich.

(c) Falls eine Gewährleistung erforderlich ist, sollte der Kunde dies direkt mit dem Hersteller bzw. Anbieter der gewählten Folie klären und mirrorINOX GmbH & Co. KG über die zu verwendende Folie informieren.
Der Einsatz von Sonder-Schutzfolien kann zu zusätzlichen Kosten führen.

(d) Schutzfolien sollten frühestmöglich, in jedem Fall aber innerhalb von 3 Monaten ab dem Erhalt des Materials entfernt werden. Foliertes Material darf keiner Witterung, keinem direkten Sonnenlicht und keinen Temperaturen ausgesetzt werden, die dazu führen könnten, dass sich der Klebstoff von der Folie ablöst.

(e) Sollten nach dem Entfernen der Schutzfolie Klebstoff- oder sonstige Rückstände auf dem Material verbleiben, sind diese umgehend durch geeignete Reinigungsverfahren zu beseitigen.

(f) mirrorINOX GmbH & Co. KG haftet nicht für Schäden am Material, die durch Ablösen des Klebstoffs entstehen oder für andere Schäden, die durch Schutzfolie verursacht werden.

(g) Eine Rücknahme und Entsorgung der Folie durch mirrorINOX GmbH & Co. KG erfolgt nicht.

§ 11 Unterlagen / Markennamen

Für sämtliche Daten, Dokumentationen, Muster, Bilder, Zeichnungen, Beschreibungen und andere Informationen, die von mirrorINOX GmbH & Co. KG bereitgestellt werden, behält sich mirrorINOX GmbH & Co. KG das Eigentums- und Urheberrecht vor. von mirrorINOX GmbH & Co. KG.

Insbesondere gilt dies für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ zu bezeichnen sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der mirrorINOX GmbH & Co. KG. Sofern Unterlagen an den Kunden überlassen werden, sind diese jederzeit auf Verlangen von mirrorINOX GmbH & Co. KG zurückzugeben. mirrorINOX GmbH & Co. KG verwendet mehrere Markennamen, unter anderem – aber ohne sich darauf zu beschränken – Perfect Mirror No. 10®, nanoINOX®, uniqueSURPHACE® sowie das mirrorINOX-Logo. Diese Markennamen sind das Eigentum von mirrorINOX GmbH & Co. KG oder deren verbundenen Gesellschaften und dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der mirrorINOX-Geschäftsführung nicht verwendet werden, und wenn sie mit einer solchen Genehmigung verwendet werden, muss jederzeit ausdrücklich angegeben werden, dass sie das Eigentum von mirrorINOX GmbH & Co. KG oder deren verbundenen Gesellschaften sind.

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